AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der netCo.system GmbH

Stand 01.07.2022

(nachfolgend „netCo“)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für Aufträge zur Inanspruchnahme von IT-Leistungen. IT-Leistungen sind
solche Leistungen, denen in irgendeiner Form der Einsatz einer Informationstechnologie zu
Grunde liegt, insbesondere (i) Anpassung und Konfiguration (Customizing) von IT-Programmen
(ii) Lieferung bzw. Bereitstellung von Hard- und Software (iii) Aufbau von IT- Systemen (iv)
Bereitstellung von Cloud Services (v) die Erbringung von Services hinsichtlich des Betriebs und
der Wartung von IT-Infrastrukturen (vi) Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich
Informationstechnologie.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn netCo solchen nicht ausdrücklich
widersprochen hat. Die Grundsätze des kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine
Anwendung.
3. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn netCo sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend
gelten dann diese AGB.
4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder
rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Angebote
1. Angebote von netCo sind freibleibend und unverbindlich.
2. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
3. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten
Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften
im Sinne des BGB.

§ 3 Lieferfristen, Fertigstellungstermine

1. Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart
werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass netCo
die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
2. Fertigstellungstermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von netCo schriftlich
bestätigt werden und wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem
Frachtführer, Spediteur und sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde.
4. Treten Umstände ein, wodurch die vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungszeit nicht eingehalten
werden kann, wird netCo den Kunden hiervon in Kenntnis setzen.
5. Zur Teillieferung und Teilleistung sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden nicht
unzumutbar ist.
6. netCo legt die Zeiten zur Erbringung anderer Leistungen als Werkerstellung oder
Warenlieferungen mit Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten beim Kunden fest. Im
Übrigen ist netCo in der Bestimmung von Ort, Zeit und Dauer der Leistungserbringung frei,
Bestimmungen vom Kunden nicht unterworfen und in den Betrieb des Kunden nicht
eingegliedert.

§ 4 Vergütung, Zahlung und Aufrechnung

1. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss
allgemein gültigen Preisen von netCo berechnet.
2. Die Vergütung versteht sich zzgl. der bei Rechnungsstellung gesetzlich anfallenden
Umsatzsteuer.
3. netCo kann monatlich abrechnen. Bei Vergütung einer Leistung nach Aufwand dokumentiert
netCo die Art und Dauer der Tätigkeit und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
4. Reisekosten und Spesen, die im Auftrag des Kunden anfallen, rechnet netCo zu nachgewiesenen
bzw. steuerlich maximal zulässigen Sätzen zusätzlich ab. Reisezeiten sind ohne anderweitige
Vereinbarung nach den jeweiligen Stundensätzen zu vergüten.
5. Soweit netCo aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, Leistungen ganz oder teilweise nicht
erbringen kann, kann netCo den hierdurch entstandenen Mehraufwand inklusive aller
Wartezeiten mit dem vereinbarten Stundensatz gesondert in Rechnung stellen.
6. Soweit nicht anders vereinbart, entsteht der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts
nach vollständiger Erbringung der Leistung sowie im Falle eines Abnahmeerfordernisses im
Zeitpunkt der Abnahme. Wir sind allerdings stets berechtigt, nach Vertragsabschluss eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
7. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 10 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu
zahlen. Bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis bei Übernahme der Ware stets per sofort zu zahlen,
wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
8. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vereinbarten Zahlungstermin ganz oder teilweise
nicht aus, kann netCo alle Forderungen ohne Einhaltung vereinbarter Zahlungsziele sofort
fälligstellen. netCo ist dann ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder
gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen
Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
9. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm
tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen
sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des
Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 7.3 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein
Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur

mit unbestrittenen, von netCo anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben